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RUND UM DIE IMMOBILIEN

Referenzzinssatz für Mieten steigt weiter
Aktuelle Publikation vom 01. Dezember 2023 – Stand 1.75% (01.06.2023 – 30.11.2023: 1.50%)

Der Referenzzinssatz für Mieten wird per 02.12.2023 um 0.25% auf 1.75% erhöht.

Was bedeutet dies für Vermieter/Innen und Mieter/Innen?
Falls der aktuelle Mietzins auf einem Referenzzinssatz von 1,50 Prozent beruht, ist grundsätzlich eine Mietzinserhöhung um 3 Prozent möglich (Überwälzungssätze). Falls der Mietzins auf einem Referenzzinssatz von 2.00 Prozent oder höher beruht, besteht nach wie vor die Möglichkeit, eine Herabsetzung des Mietzinses einzufordern.

Allfällige Mietzinsanpassungen können nur individualisiert auf das einzelne Vertragsverhältnis berechnet werden. Es gibt zusätzliche Kostenfaktoren, welche die Höhe des Mietzinses beeinflussen.
(publiziert am 01.12.2023)

Referenzzinssatz für Mieten wird um 0.25 Prozentpunkte erhöht
Aktuelle Publikation vom 01. Juni 2023 – Stand 1.50% (03.03.2020 -01.06.2023: 1.25%)

Der Referenzzinssatz für Mieten wird per 02.06.2023 um 0.25% auf 1.50% erhöht.

Tücken beim Einbau einer Photovoltaik-Anlage für Stockwerkeigentümergemeinschaften
Durch die steigenden Energiepreise sowie im Hinblick auf eine mögliche Energiemangellage stieg die Nachfrage stark nach „eigenem Strom“ mittels Photovoltaik-Anlage. Für eine Stockwerkeigentümergemeinschaft gilt es jedoch, hier einige Tücken zu berücksichtigen.

Seit dem 01. Januar 2018 ist es möglich, dass Stockwerkeigentümer den selbst produzierten Solarstrom auch direkt nutzen. Hierfür muss ein sogenannter ZEV (Zusammenschluss zum Eigenverbrauch) gegründet werden. Dies bedeutet, dass die Gemeinschaft gegenüber dem Verteilnetzbetreiber als Einheit (Endverbraucher) auftritt und nur noch über einen einzigen Zähler verfügt. Die Abrechnung der individuellen Strommenge ist dann Sache des ZEV.

Ebenfalls muss die gemeinschaftliche Nutzung der Anlage sowie die Begründung des ZEV festgehalten werden. Dies geschieht mit einer Ergänzung des bestehenden Reglements der Stockwerkeigentümergemeinschaft.

Auch zu erwähnen ist sicherlich, dass bei einer bestehenden Vermietung einer Stockwerkeigentumseinheit die Mieterschutzvorschriften einzuhalten sind. Unter anderem ist das Einverständnis des Mieters zur Teilnahme am ZEV einzuholen.

Nichtsdestotrotz lohnt sich für Stockwerkeigentümergemeinschaften die Prüfung einer Anlage auch weiterhin.
(publiziert am 09.03.2023)

Steigende Preise und Energiemangellage
Im kommenden Winter steht die Strom- und Gasversorgung vor enormen Herausforderungen. Die drohende Energiemangellage belastet die Wirtschaft, aber auch die Privathaushalte. Durch die aktuelle geopolitische Lage, ist die Verfügbarkeit von Energie starken Schwankungen unterlegen mit spürbaren Konsequenzen für die Energiekosten. Energiesparmassnahmen finden Sie unter anderem auf nachfolgender Seite https://energie.tg.ch/energieeffizienz.
(publiziert am 22.09.2022)

Schweizerische Nationalbank (SNB) erhöht Leitzins
Die Nationalbank strafft die Geldpolitik und erhöht den SNB-Leitzins und den Zins auf Sichtgutaben bei der SNB um 0.5 Prozentpunkte auf -0.25%, um dem gestiegenen inflationären Druck entgegenzuwirken. Die straffere Geldpolitik soll verhindern, dass die Inflation in der Schweiz breiter auf Waren und Dienstleistungen übergreift. Es ist nicht auszuschliessen, dass in absehbarer Zukunft weitere Zinserhöhungen nötig werden, um die Inflation auf mittlere Frist im Bereich der Preisstabilität zu stabilisieren“. Auszug aus der Geldpolitischen Lagebeurteilung der SNB.

Die historische Zinsänderung gilt ab 17. Juni 2022. (publiziert am 20.06.2022)

Stockwerkeigentümerversammlungen wieder ohne Einschränkungen möglich
Der Bundesrat hat am 16. Februar 2022 beschlossen, die Zugangsbeschränkungen mittels Covid-Zertifikationspflicht (2G) für Veranstaltungen, Restaurants, öffentlichen Einrichtungen etc. mit Wirkung ab dem 17. Februar 2022 aufzuheben. Ebenso entfällt gleichzeitig die Maskenpflicht bei Veranstaltungen, am Arbeitsplatz sowie in den Geschäften und in Restaurants.

Stockwerkeigentümer-Versammlungen und Generalversammlungen können damit wieder ohne Zertifikationspflicht, Personenbeschränkungen und ohne Maskenpflicht physisch durchgeführt werden.
(publiziert am 18.02.2022)

E-Mobilität im Stockwerkeigentum
Das Interesse an Elektromobilität und die Nachfrage nach geeigneten Ladestationen haben zugenommen. Eine Stockwerkeigentümergemeinschaft sollte folgende Überlegungen anstellen.

Liegenschaften im Stockwerkeigentum verfügen häufig über eine gemeinsame Einstellhalle für Fahrzeuge. Diese wird meist im Miteigentum geführt. Dies bedeutet, das jedes Parkfeld mit einem ausschliesslichen Nutzungsrecht jeweils einem Miteigentümer zugeteilt wird. Dem jeweiligen Miteigentümer ist das Abstellen des Fahrzeugs auf seinem Miteigentumsanteil erlaubt. Die Einstellhalle sowie auch die Leitungen, Einrichtungen und Anschlüsse bleiben Eigentum der Gemeinschaft. Der einzelne Eigentümer darf keine baulichen Änderungen ohne vorgängige Zustimmung der Miteigentümerversammlung vornehmen. Dies gilt auch für das Einrichten einer Ladestation für Elektrofahrzeuge.

Wünscht ein Miteigentümer die Einrichtung einer Ladestation auf seinem Parkfeld muss daher vorgängig ein entsprechender Antrag bei der Miteigentumsversammlung gestellt werden. Um Komplikationen und Streitigkeiten bei Anträgen weiterer Miteigentümer zu vermeiden, sollte die Gemeinschaft vorab einen Elektrofachmann hinzuziehen.

Inskünftig dürfte der Bedarf an Ladestationen steigen. In den meisten Fällen empfiehlt es sich daher für die Gemeinschaftsgarage, die Grundinfrastruktur für ein „smartes Ladesystem“ durch die Gemeinschaft zu erstellen und zu finanzieren. Der Endausbau für das einzelne Parkfeld obliegt hingegen wieder dem einzelnen Miteigentümer.
(publiziert am 03.11.2021)

Referenzzinssatz für Mieten bleibt auf Rekordtief
Aktuelle Publikation vom 01. September 2021 – Stand von 1.25% (unverändert seit 03. März 2020)

Der Referenzzinssatz für Mieten ist unverändert tief. Für bestehende Mietverhältnisse ergibt sich folglich weiterhin kein zinsbedingter Anpassungsbedarf. Es wird erwartet, dass die Zinsen noch längere Zeit auf diesem tiefen Niveau bleiben.
(publiziert am 01.09.2021)

Was ist der GEAK?
Gebäudeenergieausweis der Kantone

Bereits seit 2009 gibt es in der Schweiz einen einheitlichen Energieausweis für Gebäude. Dieser bewertet den energetischen Zustand eines Hauses und kategorisiert dieses in einer Energieetikette ab. Es wird unterteilt in die bekannten Effizienzklassen von A (sehr energieeffizient) bis G (wenig energieeffizient) und basiert auf den gängigen SIA-Normen. Der GEAK ist im eidg. Energiegesetz verankert. Dessen Ziel ist es, den Energiebedarf im Schweizer Gebäudebestand möglichst rasch zu senken und den Umstieg auf erneuerbare Energien voranzutreiben.

Der freiwillige GEAK dient als Beratungsinstrument, dass die Hausbesitzer bei der Einschätzung der Energieeffizienz der Liegenschaft unterstützt und die Planung für anstehende Sanierungen vereinfacht. Zudem dient der GEAK oftmals als Nachweisinstrument für Förderbeiträge (z.B. beim Heizungsersatz).

Erstellt werden diese Ausweise durch eine GEAK-Expertin oder einen GEAK-Experten. Diese Fachpersonen finden Sie auf der Website des Vereins www.geak.ch.
(publiziert am 10.08.2021)